Vereinssatzung Sportverein Töging e.V.

Geänderte Fassung vom 01.04.2023
 
§1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  1. Der im Jahre 1960 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Töging e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Töging a.d. Altmühl und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer 40146 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und dient der Leibeserziehung der Aktiven. Zur Erreichung dieses Zwecks sind u. a. vorgesehen:
 
  1. Aktiver Sportbetrieb
  2. Teilnahme an Verbandsspielen unserer Fußballmannschaften
  3. Abhaltung von Pokalturnieren
  4. Förderung des Jugendsports sowie gesellige Veranstaltungen
Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landessportverbandes und unterwirft sich dessen Richtlinien. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 3
GEMEINNÜTZIGKEIT
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
 
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Diese verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; der Vorstand kann diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren.
    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  6. Mit positiver Entscheidung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes (bei Delegation) über die Aufnahme in den Verein, beginnt die Mitgliedschaft.
 
 
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
 
  • Aktiven Mitgliedern
  • Passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
 
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstandes gewählt.
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet
  • Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  • Durch Ausschluss aus dem Verein (§7)
  • Durch Tod
  • Durch Auflösung des Vereins
  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, Email, etc.) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zu jeder Zeit erfolgen.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
 
§7
AUSSCHLUSS
 
  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
  2. a. Trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
    b. Grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht.
    c. In grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  4. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  7. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  8. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  9. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
 
§ 8 Aufnahmegebühr, Beitrag, Beitragseinzug
  1. Es sind ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und ggfs. eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht im Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
  9. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 3-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung ist möglich. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
 
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind Mitglieder, die im Zeitpunkt der Wahl voll geschäftsfähig sind.
  2. Jedes Mitglied hat Ansehen und Ehre des Vereins zu fördern und zu pflegen. Es hat die Satzung, die Ordnungen des Vereins sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse einzuhalten.
 
§ 10
Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Vereinsausschuss
  4. die Mitgliederversammlung
 
§ 11
GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Die Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 51% Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  7. Der Vorstand ist unter Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
 
§ 12
VEREINSAUSSCHUSS
  1. Der Vereinsausschuss besteht aus
    a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    b. den Abteilungsleitern
    c. den Beisitzern
  2. Der Vereinsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
 
§ 13
Vergütungen für Vereinstätigkeit
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung gemäß nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz b) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Vom geschäftsführenden Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
 
§ 14
Haftung
  1. Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26 EStG und §3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Bargeld oder sonstige private Gegenstände.
 
§ 15
WAHL, AMTSZEIT
 
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der in § 12 genannten Personen erfolgt durch die Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt, längstens jedoch 6 Monate. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder sowie die in § 12 aufgeführten Funktionen werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. Stehen für die Wahl der Vorstandsmitglieder oder der in § 12 genannten Funktionen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist die Wahl in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel durchzuführen; bei nur einem Wahlvorschlag genügt offene Abstimmung per Handzeichen. Auf Antrag kann die Wahl des Vorstandes und der in § 12 genannten Personen in Form einer Blockwahl durchgeführt werden.
Bei den Vorstandsmitgliedern ist gewählt, wer die meisetn Stimmen auf sich vereinigt. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Für die Wahl der übrigen Ausschussmitglieder (Abteilungsleitern, und Beisitzer gem. §12) genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eines Wahlgangs.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der zweijährigen Amtszeit aus dem Verein aus oder legt er sein Amt nieder, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann nur schriftlich gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes (nach §12 Abs. 1 b, c) ist keine Ersatzwahl notwendig, der Ausschuss wird bis zur Neuwahl von den übrigen weitergeführt, wobei beim Ausscheiden einer der in § 12 erwähnten Funktionen diese bis zu einer Neuwahl kommissarisch von einem anderen Ausschussmitglied wahrzunehmen ist.
 
§ 16
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung obliegt
  1. die Wahl des Vorstands sowie der übrigen Ausschussmitglieder
  2. Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers,
  4. die Festsetzung nach Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Beiträge nach § 8,
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
  7. sowie die Beschlussfassung über alle Tagesordnungspunkte, die in ihr zur Entscheidung vorgelegt werden
  8. Die MV ist grundsätzlich durch den Vorsitzenden des Vereins zu leiten. Die MV kann auf Vorschlag des Vorstandes eine gesonderte Versammlungsleitung bestimmen.
 
§ 17
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
 
Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung, die sog. Jahreshauptversammlung, einzuberufen. Sie soll dazu dienen, Rechenschaft über das verflossene Jahr zu geben.
In ihr hat der Vorsitzende über die Tätigkeit im vergangenen Jahr zu berichten und der Kassier seinen Kassenbericht abzugeben. Ferner sind etwaige Neu- oder Ersatzwahlen durchzuführen sowie den scheidenden Vorstandsmitgliedern und dem Kassier Entlastung zu erteilen.
 
§ 18
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 
Dem Vorstand steht es frei, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
  • Er ist hierzu verpflichtet, wenn von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
 
§ 19 LADUNG, BESCHLUSSFASSUNG
 
Zur Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher zu laden.
Die Terminbekanntgabe über den redaktionellen Teil der örtlichen Zeitung (Mittelbayerische Zeitung/Donaukurier), sowie Aushang in den Vereinsaushangkästen und über die Vereinshomepage ist ausreichend.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der alle Beschlüsse und Wahlen mit dem erzielten Abstimmungsergebnis schriftlich festgehalten werden müssen. Die Niederschrift soll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
 
§ 20
SATZUNGSÄNDERUNGEN
 
Die Änderung dieser Satzung ist nur in einer Mitgliederversammlung zulässig, zu der alle Mitglieder unter Hinweis auf die vorgesehene Satzungsänderung schriftlich geladen werden. Für eine Satzungsänderung sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher zu laden.
Die Änderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
 
§ 21 AUFLÖSUNG DES VEREINS
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind hierzu unter Angabe
von Zeit und Zweck der Versammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu laden.
Für die Auflösung müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder stimmen.
Wurde die Auflösung beschlossen, so hat die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Sind mehrere Liquidatoren
bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Ein nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen ist der Stadt Dietfurt zu übertragen mit der
Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Töging zu verwenden.
 
§22
Kassenprüfung
  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die 10 Kassenprüfung bis zur nächsten Mitgliederversammlung von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
  3. Sonderprüfungen sind möglich.
 
§23
Datenschutz
 
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Näheres regelt die Datenschutzverordnung, welche durch den Vorstand erlassen wird.
 
§24
Inkrafttreten
  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.05.2023 geändert und mit Nachtrag vom 05.07.2023 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.